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Versorgungsordnung für die betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist für Arbeitnehmer eine sehr attraktive Möglichkeit, während des Berufslebens Schritt für Schritt eine finanzielle Sicherheit für die Rentenzeit aufzubauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unternehmen über ihre gesetzlichen Pflichten hinausgehen und sich mit der Arbeitgeberförderung der bAV als attraktiver Arbeitgeber am Markt präsentieren. Dadurch gelingt es qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und an das Unternehmen zu binden. Doch es gilt dabei auch, rechtliche Rahmenbedingungen zwischen beiden Seiten festzulegen – und genau hierfür ist eine Versorgungsordnung wichtig.

Was ist eine Versorgungsordnung?

Die Versorgungsordnung legt die Grundsätze und Bedingungen fest, nach denen die Altersversorgung für die Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer Organisation geregelt ist. Es handelt sich dabei um eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, die festlegt, wie das Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge konkret gestaltet und in der Praxis umsetzt. Das jeweilige Versorgungskonzept und die Benefits für die Arbeitnehmer werden transparent kommuniziert. Dieses individuell auf das Unternehmen angepasste Regelwerk reduziert außerdem Haftungsrisiken, die im Bereich der Betriebsrente entstehen können.

Sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten?

Nein, eine generelle Verpflichtung für Unternehmen eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten gibt es nicht. Es sei denn, die Arbeitnehmer möchten diese durch eine Gehaltsumwandlung selbst finanzieren. In diesem Fall besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn die betreffenden Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Unter bestimmten Voraussetzungen steht der Arbeitgeber in der Pflicht, einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zu leisten.

Betriebliche Altersvorsorge

Haben Sie Fragen zum Thema Versorgungsverordnung für die betriebliche Altersvorsorge?
Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Wer hat generell Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge?

Grundsätzlich haben alle Mitarbeiter die Möglichkeit, von einer betrieblichen Altersvorsorge zu profitieren. Selbst in der Probezeit schränkt das Gesetz den Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge nicht ein. Dazu gehören vor allem die folgenden Beschäftigungsgruppen:

  • Angestellte
  • Arbeiter
  • Auszubildende
  • Personen, die (nicht) beherrschende Anteile an einer GmbH halten oder in leitender Position tätig sind
  • Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft

Selbst in Fällen von geringfügiger Beschäftigung, Teilzeitarbeit oder bei einem sehr geringen Einkommen besteht die Möglichkeit, eine betriebliche Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen.

Ist eine solche Verordnung gesetzliche Pflicht?

Unternehmen haben allgemein die gesetzliche Pflicht, ihre Arbeitnehmer über arbeitsrechtliche Grundlagen wie beispielsweise das Gehalt, die Urlaubszeiten und die Arbeitsanforderungen detailliert zu informieren. Dieses sogenannte Nachweisgesetz wurde zum 01. August 2022 überarbeitet. Seitdem ist die schriftliche Fixierung einer Versorgungsordnung Pflicht für jeden Arbeitgeber in Deutschland. Bei Nichtbeachtung kann eine Strafe in Höhe von 2.000 Euro drohen.

Wer braucht ein solches Regelwerk?

Als erfahrener Versicherungsmakler empfehlen wir unseren Firmenkunden eine rechtliche Beratung zur Versorgungsordnung in Anspruch zu nehmen. Die schriftlich fixierte Versorgungsordnung ist sinnvoll für alle Unternehmen, die eine betriebliche Altersvorsorge anbieten – unabhängig von der Finanzierungsform, ob arbeitnehmerfinanziert oder mit Arbeitgeberbeiträgen zur Mitarbeitergewinnung, -bindung und -motivation.

Was sind die Vorteile von bAV-Verträgen für die Belegschaft?

Die Gesetzgebung in Deutschland ist sehr stark auf die Rechte der Arbeitnehmer ausgerichtet. Dies gilt auch in Bezug auf die betriebliche Altersvorsorge. Unternehmen können innerhalb des gesetzlichen Rahmens festlegen, in welcher Form sie Mitarbeiter in Bezug auf Vorsorgeleistungen unterstützen möchten. Der Gesetzgeber hat Unternehmen das Recht eingeräumt, die betrieblichen Rahmenbedingungen für eine bAV individuell festzulegen und die Verträge proaktiv zu gestalten. Von diesem Recht sollten auch Sie Gebrauch machen! Unternehmen können so eigene Motive und Ziele berücksichtigen, die sie mit den Vorsorgeleistungen für die Mitarbeiter verbinden. Tarifvertragliche Regeln sind dabei natürlich zu beachten!

Vor allem größere Unternehmen sparen sehr viel Zeit und Ressourcen, wenn nicht für jeden Arbeitsvertrag individuell bAV-Regeln ausgehandelt werden müssen, sondern auf ein bestehendes Regelwerk zurückgegriffen werden kann. Durch einheitliche und standardisierte Festlegungen nimmt der Veraltungsaufwand immens ab.

Die Bedeutung der Mitarbeitervorsorge nimmt stark zu

In vielen Branchen herrscht ein ausgedehnter Fachkräftemangel. Unternehmen stehen vor der Herausforderung, einerseits neue qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und auf der anderen Seite bestehende Mitarbeiter langfristig zu binden. Transparent kommunizierte Benefits, wie an erster Stelle die Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge, können ein entscheidender Faktor sein, warum sich neue Mitarbeiter genau für diesen Arbeitgeber entscheiden oder bestehende Fachkräfte Abwerbungsversuchen der Konkurrenz standhalten.

Eine professionelle Versorgungsordnung schafft Transparenz und Klarheit für Arbeitgeber und Mitarbeiter.
Sie definiert die Bedingungen, unter denen die betriebliche Altersvorsorge gewährt wird, und minimiert das Risiko von Missverständnissen oder gar rechtlichen Auseinandersetzungen.
In Zeiten verschärfter Compliance-Anforderungen ist eine Versorgungsordnung ein wichtiges Instrument, mit dem Unternehmen die Altersvorsorgepläne für alle Mitarbeitenden an die geltenden Gesetze und Vorschriften anpassen können.

Viele Fragen der betrieblichen Altersvorsorge sind nicht gesetzlich geregelt

Basisthemen rund um die bAV sind bereits eindeutig per Gesetz geregelt und brauchen daher keine zusätzliche Vereinbarung. Dazu gehören zum Beispiel die verschiedenen Durchführungswege, die Höhe der Ansprüche und die Portabilität. Darüber hinaus entstehen in der Praxis immer wieder Fragen, die nicht eindeutig durch die geltenden Gesetze geregelt sind. Und genau an dieser Stelle muss eine Versorgungsordnung für Klarheit sorgen.

Diese Fragen können durch eine Versorgungsordnung geklärt werden:

  • Gibt es individuelle Zuschüsse zur bAV und wem stehen diese zu?
  • Was geschieht mit bestehenden bAV-Verträgen beim Eintritt in eine neue Firma?
  • Wie gestaltet sich die Vorsorge in entgeltfreien Zeiten (z.B. bei einem Sabbatical)?
  • Was passiert mit der Betriebsrente nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters?
  • Welche Regelungen gibt es für die Elternzeit oder den Wechsel eines Arbeitnehmers in die Selbstständigkeit?
  • Dürfen Unternehmen für verschiedene Mitarbeitergruppen auch unterschiedliche bAV-Leistungen zahlen, ohne dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen?

Diese Inhalte werden in der Versorgungsordnung festgehalten

Unternehmen können in der Versorgungsordnung transparent festlegen, welche Personengruppen im Unternehmen Anspruch auf welche Vorsorgeleistungen haben. Die bAV ist nicht automatisch für alle Mitarbeiter vorgesehen. Stattdessen hat der Arbeitgeber die Chance, bestimmte Bedingungen festzulegen, an welche die Vorsorgeleistungen geknüpft sind. Unternehmen können beispielsweise einzelne Gruppen, wie Saisonarbeiter, Auszubildende oder Mitarbeiter in der Probezeit, vom Anspruch auf betriebliche Altersvorsorgeförderung des Arbeitgebers ausschließen. Wichtig ist dabei jedoch immer die Berücksichtigung des Grundsatzes zur Gleichbehandlung.

  • Die bAV wird grundsätzlich in Form einer lebenslangen Altersrente ausgezahlt. Alternativ oder ergänzend können z.B. auch Berufsunfähigkeitsrenten oder eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart werden. In der Versorgungsordnung legen Arbeitgeber fest, mit welcher Art der Leistung sie die betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter ausgestalten wollen.

Auch in Bezug auf den Dotierungsrahmen können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Der Arbeitgeber kann hier festlegen, ob er mit prozentualen Zuschüssen zur Entgeltumwandlung, mit fixen Arbeitgeberbeiträgen oder Mischmodellen die Förderung der bAV zugesagt.

Da die Festlegung der Versorgungshöhe weitreichende finanzielle Konsequenzen hat, sollten sich Unternehmen auch an dieser Stelle professionell von einem erfahrenen Versicherungsmakler beraten lassen.

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Versicherungsträger, über die Unternehmen eine betriebliche Altersvorsorge bzw. eine Direktversicherung anbieten können. Die finanzielle Stabilität, die Ertragskraft, die Produktqualität sowie digitale Verwaltungslösungen sollten hierbei eingehend geprüft werden. Vor dem Abschluss sollten sich Arbeitgeber daher immer qualifiziert von einem unabhängigen Versicherungsmakler beraten lassen.

Auch verschiedene Sonderfälle, wie beispielsweise der Umgang mit den bAV-Ansprüchen während der Elternzeit, einer längeren Erkrankung oder eines Sabbaticals, müssen geregelt werden.

Der Zahlungszeitpunkt wird in der Versorgungsordnung festgelegt: Erfolgt die Zahlung sofort oder erst nach einer bestimmten Wartezeit?

In der Versorgungsverordnung sollte erfasst sein, zu welchen Bedingungen der Mitarbeiter seine betriebliche Altersvorsorge nach den Ausscheiden mitnehmen kann.

Die Art der Zusage sollte konkret festgehalten werden

Um alle offenen Fragen rund um die bAV im Betrieb zu klären, sollte die Art der Zusage einheitlich geregelt und schriftlich festgehalten werden. Es gibt dafür drei unterschiedliche Möglichkeiten.

Die erste Variante ist die klassische Leistungszusage. In diesem Modell verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine festgelegte Leistung zu gewähren, unabhängig von den Leistungen des externen Versorgungsträgers. Diese Zusageform geht sehr weit, da hier der Arbeitgeber das Risiko des Kapitalmarktes und der Lebenserwartung im Zweifel allein zu tragen hat.

Häufiger wird heutzutage daher auf die beitragsorientierte Leistungszusage zurückgegriffen. Bei dieser Variante verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, einen bestimmten Beitragsaufwand in die bAV einzuzahlen. Die Höhe der späteren Leistung aus der beitragsorientierten Zusage ergibt sich aus den eingezahlten Beiträgen und den sich daraus nach versicherungsmathematischen Umrechnungen entwickelnden Anwartschaften.

Eine dritte Variante ist die Beitragszusage mit Mindestleistung. Diese Zusageform wurde geschaffen für die Durchführungswege der bAV, in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds. In dieser Zusageform ist geregelt, dass bei Eintritt des Leistungsfalls der externe Versorgungsträger die Leistungen der bAV erbringt. Hierbei übernimmt der Arbeitgeber also keine Gewähr für die Höhe der Leistungen. Die Chancen und Risiken der Anlage werden auf den Mitarbeiter übertragen. Diese Art der Zusage kommt damit den Interessen der Arbeitgeber entgegen.

Die Versorgungsordnung regelt die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

Im Regelwerk zur bAV sollte zwingend der Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge thematisiert werden. Dafür stehen den Unternehmen fünf unterschiedliche Wege zur Wahl.

1. Direktversicherung

Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers und / oder seinen Hinterbliebenen ab. Die Arbeitnehmer können einen bestimmten Anteil ihres Bruttoeinkommens (max. 302 Euro monatlich, Stand 2024) steuer- und sozialabgabenfrei in diese Direktversicherung einzahlen. Bereits seit dem 01.02.2022 ist die Direktversicherung steuerfrei förderfähig nach 3 Nr. 63 EStG. Die Steuerfreiheit des Beitrags liegt im Jahr 2024 sogar bei 604 EUR monatlich. Schutz haben die Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch die Insolvenzsicherung des Sicherungsfonds für Lebensversicherer in Deutschland.

2. Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist eine kapitalgedeckte, rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtung, die für Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Leistung der bAV gewährleistet. Auch hier kann für das Rentenalter, bei Invalidität oder für den Todesfall vorgesorgt werden. Es gelten die zuvor genannten staatlichen Förderungen, die auch für die Direktversicherung verwendet werden können. Schutz vor Insolvenz kann hier ebenfalls durch den gesetzliche Sicherungsfonds oder auch den Pensionssicherungsverein gewährleistet werden.

3. Pensionsfonds

Ein Pensionsfonds bietet rein kapitalgedeckt, je nach Anlagestrategie (z.B. mit Aktien- und Rentenfonds, auch mögliche Kombination mit Sicherungselementen), höhere Renditechancen zur betrieblichen Vorsorge für das Rentenalter. Im Jahre 2002 wurde der Pensionsfonds, nach den Vorbildern im angelsächsischen Bereich, in Deutschland eingeführt. Die steuerliche Förderung ist ebenfalls analog der Direktversicherung im § 3 Nr. 63 EStG geregelt. Die Insolvenzsicherung erfolgt hier gegen Beitragszahlung über den Pensionssicherungsverein.

4. Pensionszusage/Direktzusage

Bei der Pensionszusage, auch Direktzusage genannt, sagt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine lebenslange Rente oder auch eine Kapitalleistung zum Renteneintritt zu. Auch wenn die Rente „angemessen“ sein muss, so ist der steuerliche Förderrahmen der Pensionszusage sehr attraktiv, da es hier keine Höchstgrenzen der steuerfreien Beiträge gibt. Die Zusage wird unmittelbar vom Arbeitgeber erteilt. Für die spätere Leistung wird häufig bei einem Lebensversicherer eine Rückdeckungsversicherung zur Finanzierung sowie Absicherung abgeschlossen. Bei Insolvenz des Arbeitgebers und zur Sicherstellung der bAV, muss der Arbeitgeber an den Pensionssicherungsverein zusätzliche Beiträge leisten. Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, die zugesagten Leistungen im Ruhestand direkt an den Arbeitnehmer zu zahlen.

5. Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse sollte insbesondere dann gewählt werden, wenn die Möglichkeiten der Direktversicherung bereits ausgeschöpft sind und zur Lebensstandardsicherung für Gutverdiener noch eine Ergänzung der bAV gewünscht ist. Diese rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, in Form einer GmbH oder eines Vereins, gewähren keinen Rechtsanspruch auf Leistung. Die rückgedeckte U-Kasse besorgt sich durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung den Versicherungsschutz für die in Aussicht gestellten Leistungen. Diese Leistungen können je nach Wahl eine Altersrente, eine Berufsunfähigkeitsvorsorge und die Hinterbliebenenvorsorge einschließen. Die Zahlungen von Beiträgen durch die Trägerunternehmen an die U-Kasse sind dabei für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Diese Zuwendungen sind nach §4d EstG grundsätzlich in unbegrenzter Höhe steuerfrei.

Jeder der vorgenannten Durchführungswege hat seine jeweiligen Vor- und Nachteile. Arbeitgeber können sich bei einem erfahrenen Versicherungsmakler wie den appel insurance brokers beraten lassen, welche Modelle für das eigene Unternehmen am besten geeignet sind.

Was passiert mit der bAV nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen?

Viele Angestellte fragen sich, ob sie ihre über den Betrieb abgeschlossene Altersvorsorge nach dem Verlassen des Unternehmens übertragen, fortführen, reduzieren oder aufstocken können. Hier muss grundsätzlich zwischen Verträgen unterschieden werden, die allein arbeitgeberfinanziert sind und solchen, an denen sich der Mitarbeiter mit eigenen Arbeitnehmerbeiträgen beteiligt.
Für arbeitgeberfinanzierte bAV-Verträge gilt, dass sie nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht verfallen können. Diese Voraussetzungen sind immer an zeitliche und altersmäßige Bedingungen geknüpft.

Ein Beispiel: Die Ansprüche verfallen nicht, wenn die Zusage ab dem 01. Januar 2018 erteilt wurde, der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen mindestens 21 Jahre war und die Zusage bereits seit mindestens drei Jahren bestand.

Der Arbeitgeber kann jedoch von der vorgenannten gesetzlichen Unverfallbarkeit zu Gunsten des Mitarbeiters abweichen und eine sofortige Unverfallbarkeit gewährleisten.  Die Ansprüche aus einer rein arbeitnehmerfinanzierten bAV sind per Gesetz von Beginn an unverfallbar – so sind diese Ansprüche bei einem Arbeitgeberwechsel gesichert. Über diese und weitere Voraussetzungen der Unverfallbarkeit beraten Sie die Experten der appel insurance brokers gerne und sachkundig.

Mit der Versorgungsordnung können Haftungsrisiken reduziert werden

Mit einer maßgeschneiderten Versorgungsordnung nutzen Arbeitgeber ihre Chance, die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge individuell auszugestalten. Ein Fokus sollte dabei insbesondere auf der Reduzierung der Haftungsrisiken liegen. Solche Risiken können beispielsweise unbeabsichtigt durch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz entstehen, wenn verschiedenen Personengruppen unterschiedliche Ansprüche zugesichert werden.

Wichtig sind die Formulierungen in der Versorgungsordnung vor allem für Sonderfälle, die möglichst umfassend gedacht werden sollten.

Ein Beispiel: In einem Gerichtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht klagte die Ehefrau eines Verstorbenen Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge ein (BAG, Urteil vom 2.12.2021, Az. 3 AZR 212/21). In diesem speziellen Fall wurde die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag geschlossen. Laut der Versorgungsordnung stand einer Versorgung der hinterbliebenen Ehefrau trotzdem nichts entgegen, denn die Witwenrente war nur für den Fall ausgeschlossen, dass die Ehe nach Beginn des Renteneintritts geschlossen wurde.

In der Versorgungsordnung hätte auch die Regelung getroffen werden können, dass sich die Hinterbliebenenleistung ausschließlich auf Verwitwete beschränkt, die zum Zeitpunkt des Arbeitsverhältnisses bereits eine Ehe mit dem Begünstigten geschlossen hatten. In einem anderen Urteil wurde beispielsweise entscheiden, dass Arbeitgeber ein Jahr Mindestehe voraussetzen können, bevor sie zur Zahlung einer Witwenrente herangezogen werden (BAG, Urteil vom 2.12.2021, Az. 3 AZR 254/21)

So können die appel insurance brokers Firmen bei der betrieblichen Altersvorsorge unterstützen

Als Versicherungsmakler sind wir seit 1997 tätig und kennen den Markt ebenso wie sämtliche gesetzlichen Grundlagen und Neuregelungen. In der Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten und Versicherungsberatern, entwickeln wir gerne gemeinsam mit Ihnen eine Versorgungsordnung, die Ihre Wünsche der bAV-Ausgestaltung berücksichtigt, Haftungsrisiken reduziert und einen wichtigen Beitrag zur Mitarbeiterzufriedenheit leistet.

Wir arbeiten unabhängig von den Interessen der Versicherungsgesellschaften – das bedeutet, dass wir nicht an die Weisungen der Anbieter und Produktgeber gebunden sind. Für unsere Auftraggeber wählen wir aus dem Versicherungsmarkt die Konzepte aus, die als wirklich geeignet bezeichnet werden können. Wir sind ausschließlich dem Interesse unserer Kunden verpflichtet.

Wir unterstützen Arbeitgeber dabei, erfolgreiche bAV-Konzepte zu erstellen und weisen umfassend auf die wichtigen Aspekte, die bei der Gestaltung zu berücksichtigen sind, hin. So können Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge für sich und ihre Mitarbeiter optimal ausgestalten, organisieren die Durchführung verwaltungsarm und reduzieren übliche Haftungsrisiken.

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